Grundsatzerklärung zum Umgang mit dem Guckheimer Wald und zu seiner Bedeutung in den kommenden Jahrzehnten.

Ziel und Zweck dieser Erklärung ist, grundsätzlich festzulegen, wie mit dem Guckheimer Wald umgegangen werden soll, damit er für die Herausforderungen der Zukunft besser gewappnet ist.

Wir sind aufgefordert, den Wald als Lebensraum zu schützen und äußerst sorgsam und respektvoll mit ihm umzugehen.

Die gesellschaftliche Bedeutung des Waldes als Erholungsort, Sauerstoff- und Schattenspender, Wasserspeicher und CO2
-Senke wird immer weiter zunehmen.

Die im Oberwesterwald natürlicherweise am häufigsten vorkommende Baumart ist die Rotbuche, sie wird höchstwahrscheinlich am besten mit den sich ändernden Klimabedingungen zurechtkommen. Dem
Wald soll die größtmögliche Freiheit zur biologischen Eigenentwicklung gegeben werden.

Das mit einem funktionierenden „Ökosystem Wald“ einhergehende
Waldbild eines naturnahen Waldes soll gefördert werden, insbesondere durch das Schonen und Erhalten von fortgeschrittenen Altersphasen der Baumbestände.

Die Ausweisung von Waldschutzzonen soll bis zu einem Anteil von 25 % vorangetrieben werden.

Biotop- und Totholz soll zum Großteil im Wald verbleiben.

Es soll kein Holz aus dem Guckheimer Wald in den weltweiten Export gehen. Die Holznutzung soll sich auf zurückhaltende Brennholzgewinnung und kontrollierten, regionalen Verkauf von Wertholz beschränken. Die zu gewinnende Brennholzmenge richtet sich danach, wieviel
Holz aus forstlich erforderlichen Maßnahmen angefallen ist.

Die Kosten für die Waldbewirtschaftung sollen reduziert werden.

Die Installation von Windenergieanlagen im Wald wird ausgeschlossen.

Der erforderliche Holzeinschlag soll im Wald so schonend wie möglich erfolgen, unter Anwendung von sanfter Beförsterung und unter reduziertem Einsatz schwerer Ernte- und Rückemaschinen.

Der Rück- und Ankauf privater Waldflächen durch die Gemeinde ist anzustreben.

Durchforstungs- und Holzerntemaßnahmen zu den gesetzlichen Naturschutzschonzeiten sind möglichst zu unterlassen.

Das Anlegen von Cross-Trails und Mountainbike-Strecken im Wald wird untersagt.