Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom 14.11.2024
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ortsgemeinderates der Gemeinde Guckheim
Sitzungstermin:
Donnerstag, 14.11.2024
Sitzungsbeginn:
19:00 Uhr
Sitzungsende:
21:00 Uhr
Ort, Raum:
Bürgerhaus Guckheim, 56459 Guckheim
Protokoll
TOP 1 Eröffnung der Sitzung Die Sitzung wurde vom Vorsitzenden eröffnet, die fristgerechte Einladung, sowie die Be-schlussfähigkeit festgestellt. Änderungen in der Tagesordnung gab es keine.
TOP 2 Beratung und Beschlussfassung über eine überplanmäßige Ausgabe gemäß § 100 GemO Vorlage: VO/2024/0478
Sachverhalt: Das Budget für die Personalkosten der Ortsgemeinde Guckheim ist bereits überschritten, da aufgrund der Umstellung der Trägerschaft des Kindergartens auf die Verbandsgemeinde die nebenberuflichen Mitarbeiter nicht im Haushalt der Ortsgemeinde berücksichtigt wurden. Die voraussichtlichen Personalkosten belaufen sich auf ca.16.000 €. Gemäß § 100 Abs. 1 GemO sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen, und Auszahlungen nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet ist oder wenn sie unabweisbar sind und kein erheblicher Jahresfehlbetrag entsteht oder ein bereits ausgewiesener Fehlbe-trag sich nur unerheblich erhöht. Nach § 5 der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Guck-heim sind Aufwendungen erheblich, wenn sie im Einzelfall die Wertgrenze von 1.500,00 € übersteigen. Die Personalkosten übersteigen diese Wertgrenze, somit ist ein Beschluss des Ortsgemeinderates erforderlich.
Beschluss: Der Ortsgemeinderat stimmt der überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 16.000 € zu.
TOP 3 Informationen zum Starkregen- und Hochwasserkonzept.
Ortbürgermeister Becker berichtet von der Informationsveranstaltung zum Starkregen- und Hochwasserkonzept Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen sollen an den Bauaus-schuss weitergegeben werden, um eine zeitnahe Machbarkeit auszuloten. Konsens ist, dass neben der Ortsgemeinde, auch die Verbandsgemeinde und jeder einzelne Bewohner an seinem Anwesen, für den Schutz gegen Überschwemmungen mit verantwort-lich ist Weitere Informationen folgen, nachdem das sehr umfangreiche Konzept im einzelnen durch-gearbeitet wurde.
TOP 5 Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern und der Festsetzung der Hundesteuer anhand einer Hebesatzsatzung ab dem 01.01.2025 Vorlage: VO/2024/0500
Sachverhalt: Allgemeines: Mit Urteil vom 10.04.2018 (BVerfGE 148 S. 147; DSR 2018 S. 791) hat das Bundesverfassungsgericht die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung des Grundvermögens in den „alten“ Bundesländern, jedenfalls seit Beginn des Jahres 2002, für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und damit für verfassungswidrig erklärt. Vorübergehend (bis längstens 31.12.2024) durften die verfassungswidrigen Regeln angewen-det werden. Der Bundesgesetzgeber hat im November 2019 fristwahrend ein Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer verabschiedet. Danach erfolgt die sog. Hauptfeststellung, also die Neube-wertung von bundesweit ca. 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten, auf den 01.01.2022, da-nach wieder zum 01.01.2029 (siebenjährige Hauptfeststellungszeiträume). Die neuen „Grundsteuerwerte“ (früher Einheitswerte) sind ab 01.01.2025 Grundlage der Grundsteuerfestsetzungen durch die Gemeinden. Den Gemeinden steht nach dem Grundgesetz ein Hebesatzrecht zu (Art. 106 Abs. 6 GG), d.h. die Gemeinden beschließen einen individuellen Prozentsatz, mit dem die Grundsteuer-werte multipliziert werden. Dabei soll die Grundsteuerreform aufkommensneutral ausgestaltet sein, d.h. es sollen nicht wesentlich mehr oder wesentlich weniger Grundsteuern erzielt wer-den. Der von der Gemeinde beschlossene Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den „Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge“ festzusetzen. Mit Ablauf des 31.12.2024 endet der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum und zum 01.01.2025 beginnt ein neuer Hauptveranlagungszeitraum, weshalb die Fortgeltung über den 01.01.2025 hinaus – erstmals seit dem 01.01.1964 – nicht gegeben ist. Sofern die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde / Stadt nicht vor dem 01.01.2025 veröffent-licht werden kann, wird vom Gemeinde- und Städtebund (GStB) empfohlen, die Realsteuer-hebesätze für das Kalenderjahr 2025 mittels einer gesonderten Hebesatzsatzung festzusetzen und zu veröffentlichen. Die in der Hebesatzsatzung festgesetzten Hebesätze gelten bis zur öffentlichen Bekanntma-chung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025. Mit der Beschlussfassung einer solchen Hebesatzsatzung wird die Verwaltung in die Lage versetzt, zu Beginn des Jahres 2025 entsprechende Grundsteuerbescheide an die Bürgerin-nen und Bürger zu versenden. Sofern eine Hebesatzsatzung nicht vom Gemeinderat beschlossen würde, könnte die Verwal-tung erst nach Genehmigung des Haushaltsplanes und der Bekanntmachung der Haushalt-satzung die Grundsteuerbescheide versenden. Dies würde die Liquidität der Gemeinde zu-mindest im ersten Quartal des Jahres 2025 deutlich negativ beeinflussen. Die Verwaltung schließt sich daher der Empfehlung des Gemeinde- und Städtebundes an und bittet um Beratung und Beschlussfassung über die Hebesatzsatzung. Im Zuge der Grundsteuerreform wurde auch die digitale Übermittlung der Messbescheide eingeführt. Anders als in der Vergangenheit erstellt das Finanzamt die Messbescheide nicht mehr in Papier, sondern stellt diese in Dateiform über Elster Transfer den Verwaltungen zur Verfügung. Zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung lagen seitens des Finanzamtes noch nicht für alle Steuerobjekte die jeweiligen Messbeträge vor. Die Verwaltung erhält fast täglich neue Messbescheide, welche sie in ihre Veranlagungssoftware importiert. Ferner übermittelt das Finanzamt auch regelmäßig noch Korrekturbescheide zu bereits importierten Messbeschei-den. Dies verdeutlicht, dass die der Verwaltung vorliegende Datenmenge noch nicht vollstän-dig und ferner permanentem Wandel unterworfen ist. Trotzdem liegen zum jetzigen Zeitpunkt bereits so viele Messbescheide vor, dass diese die Basis für eine ausreichend sichere Prognose der Entwicklung der Hebesätze darstellen kön-nen. Trotzdem wird verwaltungsseitig hingewiesen, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine 100%-verlässliche Prognose zu den Messbeträgen und folglich auch den erforderlichen Hebesätzen erstellt werden kann. Dies wird erst mit vollständigem Vorliegen aller Messbescheide möglich sein. Dies wird aus Sicht der Verwaltung voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2025 der Fall sein. Sollte sich zeigen, dass ein in der Hebesatzsatzung festgesetzter Hebesatz deutlich zu hoch oder niedrig ausgefallen ist, steht es der Gemeinde frei, eine Anpassung in der Haus-haltssatzung 2025 vorzunehmen. In diesem Fall würden seitens der Verwaltung entsprechende Änderungsbescheide versendet werden.
Ermittlung der Hebesätze: Die Haushaltsplanung für das Jahr 2024 ging bei der Grundsteuer A von folgenden Berechnungsgrößen aus: Zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung wurden seitens des Finanzamtes folgende Messbescheide bereits übermittelt. Für diese bereits übermittelten Steuerobjekte ergeben sich folgende Messbeträge: Sofern man eine Aufkommensneutralität für die bereits übermittelten Steuerobjekte erreichen möch-te, würde sich folgender Hebesatz ergeben:
Aus der Mitte des Rates wurde beantragt die Hundesteuer zu erhöhen. Abstimmungsergebnis: Dafür: 1 Dagegen: 4 Enthaltungen: 5
Der Antrag wurde abgelehnt, die Sätze bleiben wie seither. Hundesteuer:
1. Für den ersten Hund: 40,00 Euro 2. Für den zweiten Hund:100,00 Euro 3. Für jeden weiteren Hund: 150,00 Euro 4. Für den ersten gefährlichen Hund: 512,00 Euro 5. Für den zweiten und jeden weiteren gefährlichen Hund: 930,00 Euro
Begründung der Empfehlung: Bei der Empfehlung der Hebesätze wurden die derzeit festgelegten Nivellierungssätze, also die empfohlenen Durchschnittssätze des Landes Rheinland-Pfalz, berücksichtigt. Die Nivellierungssätze betragen aktuell Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betrie-be) 345 v. H. Grundsteuer B (bebaute oder bebaubare Grundstücke) 465 v. H. (nachrichtlich: Gewerbesteuer 380 %) Den Gemeinden wird seitens der Verwaltung empfohlen diese Nivel-lierungssätze keinesfalls zu unterschreiten, da dies zu Nachteilen bei der Umlagenbelastung sowie evtl. Fördermittelanträgen führt. Im vorliegenden Fall wäre für die Ortsgemeinde Guckheim ein Senken des Hebesatzes bei der Grundsteuer A auf 345 v. H. denkbar. Es wird jedoch empfohlen, den Hebesatz der Grundsteuer A auf mindestens 535 v. H. zu belassen. Es ist bekannt, dass es im Rahmen der Grundsteuerreform zu Belastungsverschie-bungen kommt. So werden Wohngrundstücke grds. mehr belastet und Geschäftsgrundstücke im Gegenzug deutlich entlastet. Die Ortsgemeinde Guckheim hat eine verhältnismäßig geringe Zahl von Geschäftsgrundstü-cken. Es ist nur ein geringer Rückgang des Messbetrages für die Grundsteuer B zu verzeich-nen. Aus Sicht der Verwaltung ist somit eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B nicht zwingend angezeigt. Es liegt jedoch in der Zuständigkeit des Ortsgemeinderates ob und in welcher Höhe eine An-passung erfolgt und ob ggf. weitere Anpassungen, z. B. beim Hebesatz der Gewerbesteuer, vorgenommen werden. Es wird der Ortsgemeinde Guckheim empfohlen, den Hebesatz der Grundsteuer B auf min-destens 590 v. H. zu belassen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Hebesatzsatzung mit denen vom Ortsgemeinde-rat festgelegten Hebesätzen. Die Hebesätze bleiben wie bisher unverändert.
Sachverhalt: Der Guckheimer Forst wird in den nächsten Jahren immer weniger Gewinn durch Holzeinschlag erwirtschaften. Das liegt unter anderem an dem sich vollziehenden Generationswechsel der Bäume, aber auch an der Folge der Trockenheitsschäden der letzten Jahre. Generationswechsel meint, dass entstandene Naturverjüngung zunächst erst wieder zu erntereifen Bäumen heranwachsen muss. Der Brennholzbedarf der Guckheimer Bevölkerung ist derzeit weiterhin vorhanden. In dem 2024 beschlossenen Waldmanifest wurde festgehalten, nur noch die Bäume einzuschlagen, welche aus forstwirtschaftlich nötigen und vorher besprochenen Fällungen, der Verkehrssi-cherung oder durch z.B. Windwurf anfallen. Diese Holzmenge wird dann als aller erstes an die Guckheimer Bürger zur Brennholzversorgung vergeben werden. Dabei soll die Gesamt-menge von 240 Festmetern jährlich, Brennholz und Stammholz in Summe, nicht überschrit-ten werden. Über die finanziellen Unterschiede der Verwendung des Stammholzes ebenfalls als Brennholz wurde im Rat gesprochen und dabei festgelegt, die Wirkung auf den Forsthaushalt im An-schluss zu bewerten. In den nächsten Jahren wird zu prüfen sein, welche Brennholzversorgung noch möglich sein wird. Die Menge an Holz, welches wir ernten können, wird tendenziell weniger werden.
Beschluss: Der Ortsgemeinderat beschließt die zu verwertende Menge Holz auf in diesem Jahr 240 Festmeter zu begrenzen. Etwa 40 fm werden aus der Maßnahme am Rothenberg gewonnen. Weitere 200 fm können aus dem Bereich der Weißtannenaufforstung im Hasenmorgen ent-nommen werden, so wie beim Waldbegang besprochen. Hierbei ist darauf zu achten, gute, starke Buchen zu schonen und zu erhalten. Das daraus anfallende Holz soll nur an Guckheimer Bürger mit eigener Brennstelle gehen. Die Bewerberfrist für Brennholz beginnt am 21.11.2024 und endet am 05.12.2024. Abstimmungsergebnis:
Dafür: 11 Dagegen: 1 Enthaltungen: 0
TOP 8 Verschiedenes
Hinweis des OB Becker, dass vor der KiTa ein ungenutzter Blumenkübel steht, dieser kann für den Friedhof genutzt werden.
Die Firma Kohlhaas aus Brandscheid hat die Gräber am Friedhof auf Standfestigkeit überprüft.
Bezüglich der Bäume im Bereich Otterbach/L300 gab es noch keine Rückmeldung der Verbandsgemeinde.
Ein Gespräch über die Weiterentwicklung der Kirmes wurde auf Nachfrage des Rates von der Eintracht und dem Kulturverein negativ beantwortete. Es soll daher mit der Festwirtin und bei der Vergabe für die nächsten Jahre mit dem jeweiligen Veranstalter vorabgesprochen werden. Da ab 2026 ein neuer Veranstalter für die Kirmes gebraucht wird, sollen hier-zu Gespräche frühzeitig, ggfs. im Frühjahr 2025 erfolgen.
Die erste Gemeinderatssitzung im Jahr 2025 wird am 23.01.25 stattfinden. Herr Mohr von Landesforsten wir hier das neue Forsteinrichtungswerk für die nächsten 10 Jahre vorstellen.
Ein gemeinsames Essen des Rats ist für den 13.12.24 in der Gaststätte Jung geplant.
Es sollen wieder zwei Weihnachtsbäume im Dorf aufgestellt werden (Bürgerhaus + Kirche). Hierfür wird kurzfristig Hilfe gebraucht, auch zwecks Anbringung der Lichterketten. Abfrage folgt innerhalb der WhatsApp Gruppe.
Am 12.04.25 findet die Aktion Saubere Landschaft statt.
Für das kommende Jahr 2025 wird ein neuer „Sankt Martin“ gebraucht.
Der Fußweg oberhalb Röttger/unterhalb Singer soll im Kreuzungsbereich zur Bergstraße hin besser erkennbar gemacht werden und evtl. Sicherheitspfosten aufgestellt werden, damit Kinder hier nicht ungehindert auf die Straße gelangen. Ein Ratsmitglied nimmt sich dem an.
Die Altkleider-Container unterhalb vom Friedhof muss dringend geleert werden. Hierzu soll telefonisch Kontakt mit dem Eigentümer aufgenommen werden.