Gemeinderatsitzung vom 03.04.2025

Niederschrift


Tagesordnung :





  1. Eröffnung der Sitzung
  2. Anfragen und Mitteilungen des Bürgermeisters
  3. Informationspflicht zu Vertragsverhältnissen der Ortsgemeinde mit Ratsmitgliedern Vorlage: VO/2025/0081
  4. Beschluss: Vergabe der Arbeiten im Rahmen der Kipki Förderung.
  5. Beratung und gegebenenfalls Beschluss: Informationen aus der Bauausschusssitzung
  6. Widmung von Straßen in der Ortslage von Guckheim nach § 36 Landesstraßengesetz Vorlage: VO/2025/0163
  7. Kirmes 2026 und folgende
  8. Beratung und Beschlussfassung über eine über planmäßige Ausgabe gemäß § 100 Gem Vorlage: VO/2025/0167
  9. Beratung und Beschlussfassung über die Erstellung einer Nutzungssatzung für die Grillhütte und den Bauwagen am Spielplatz.
  10. Beratung und Beschlussfassung über die Aufhebung des Beschlusses vom 20.02.2025 über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2025 Vorlage: VO/2025/0193
  11. Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Guckheim für das Jahr 2025 Vorlage: VO/2025/0194
  12. Herstellen des Einvernehmens nach Paragraph 36 des Baugesetzbuches
  13. Verschiedenes

Protokoll :

Öffentlicher Teil:
TOP 1Eröffnung der Sitzung
Ortsbürgermeister Becker eröffnete die Sitzung und stellte die fristgerechte Einladung, sowie die Beschlussfähigkeit fest.
Folgende Änderungen der Tagesordnung waren notwendig:

Top 7 soll nichtöffentlich beraten werden.

Außerdem wurde ein Tagesordnungspunkt ergänzt:
Top 12: Herstellen des Einvernehmens nach Paragraph 36 des Baugesetzbuches.

Der Punkt „Verschiedenes“ rückt damit einen Tagesordnungspunkt nach hinten.

Der Rat stimmt den Änderungen zu.


TOP 2Anfragen und Mitteilungen des Bürgermeisters

TOP 3Informationspflicht zu Vertragsverhältnissen der Ortsgemeinde mit Ratsmitgliedern Vorlage: VO/2025/0081
Sachverhalt:

Der § 33 Gemeindeordnung sieht vor, dass der/die Bürgermeister/in dem
Gemeinderat jährlich in öffentlicher Sitzung über Verträge der Gemeinde mit
Ratsmitgliedern und Bedienstete der Gemeinde unterrichtet, soweit es sich nicht um
Geschäfte der laufenden Verwaltung oder sonstige im direkten Zusammenhang mit
einem Dienstverhältnis stehenden Verträge handelt. Die Gemeindeordnung verfolgt
hierbei das Ziel einer größtmöglichen Transparenz.
Umfang und Zeitpunkt der Unterrichtung:
Nach Nr. 2 der W zur Vorschrift soll die Unterrichtung
- die Vertragspartner
- den Vertragsgegenstand
- und die vereinbarte Gegenleistung
enthalten.
Die Gemeindeordnung stellt diese Regelung als eine Grundlage dar, damit
der Gemeinderat die ihm zustehenden Kontrollfunktion wahrnehmen kann.
Gemäß dieser Regelung unterrichtet der Ortsbürgermeister über folgenden
bestehenden Verträge:

Aufwandsentschädigung für den Ortsbürgermeister Benjamin Becker.
Geringfügiges Arbeitsverhältnis mit Burkhard Jung.
Geringfügiges Arbeitsverhältnis mit Jörg Ochs.
Pachtvertrag über zwei landwirtschaftliche Grünflächen mit Ralf Holzbach.
Jagdpachtvertrag mit Ingo Janowitz.

Beschluss:


Entfällt, da nur Informationspflicht


TOP 4Beschluss: Vergabe der Arbeiten im Rahmen der Kipki Förderung.
Sachverhalt:
Im Rahmen der Förderung KIPKI hat die Ortgemeinde beschlossen, weitere Straßenlampen zu sanieren und durch moderne sparsame und umweltfreundliche LED Lampen zu ersetzen.
Hierfür wurden Angebote bei der Firma Schmidt aus Selters, der Firma Salmon aus Rennerod und der Firma Zoth aus Westernohe eingeholt. Alle Angebote waren sehr ähnlich, so dass der Rat es für sinnvoll erachtet, aufgrund der Ortskenntnis weiterhin mit der Firma Zoth zusammenzuarbeiten.

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Vergabe der Arbeiten an die Firma Zoth GmbH aus Westernohe.

Abstimmungsergebnis:

Dafür: 10 Dagegen: 0 Enthaltungen: 0

TOP 5Beratung und ggf. Beschluss: Informationen aus der Bauausschusssitzung
Die Sitzung des Bauausschusses am 15.03.2025 ist ausgefallen und auf den 23.04.2025 verschoben worden.

Ortsbürgermeister Becker informierte den Rat dennoch über den Stand der verschiedenen Baumaßnahmen in der Gemeinde.

Für die Grillhütte haben sich Dirk Wengenroth und Adrian Fasel bereit erklärt, dort eine Bestandsaufnahme nötiger Arbeiten zu erstellen.

TOP 6Widmung von Straßen in der Ortslage von Guckheim nach § 36 Landesstraßengesetz Vorlage: VO/2025/0163
Im Zuge der Einführung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen wurde mit der öffentlichen
Bekanntmachung vom 30.10.2024 die Widmung von Straßen in der Ortslage von Guckheim
vorgenommen.
Die Widmungsverfügung wurde mit zwei Widersprüchen angefochten.
Nachfolgend wurde der Vorgang zur Widmung von Amts wegen überprüft. Es haben sich Anhaltspunkte ergeben, die eine Konkretisierung der Widmung in einzelnen Bereichen erforderlich werden lassen.

Nachfolgend werden die einzelnen Punkte dargestellt:
1. Flur 32, Parzelle 14
Die Wegeparzelle 14 dient nach Auswertung von Luftbildern der Zufahrt zur Parzelle 10 (Hasenmorgen 11) und auch der weiteren Parzellen 11, 12 und 13, die für eine
Tierhaltung genutzt werden. Die Parzellen 11 bis 13 sind dem Außenbereich zuzurechnen,
sodass dort eine Bebauung nur in einem eingeschränkten Maße möglich ist (vgl. § 35 Baugesetzbuch, BauGB).
In einem der o.g. Widerspruchsschreiben wird darauf hingewiesen, dass die Parzelle 14 (teilweise) nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde. Im Wege der Auslegung gehen wir davon aus, dass der östliche Teil der Parzelle 14 gemeint ist, der als Zufahrt zur Parzelle 10 führt. Der Weg verfügt im vorderen Bereich über eine bituminöse Befestigung ohne den bei Erschließungsstraßen erforderlichen Unterbau; es ist keine Straßenentwässerung oder -beleuchtung vorhanden. Entlang der Grundstücke 11 bis 13 ist lediglich ein Erdausbau mit Schotterbelag festzustellen.
Soweit bekannt, soll der Weg ausschließlich der Zufahrt zum Grundstück Hasenmorgen 11 dienen und auch der Zufahrt zu den im Rahmen der besonderen Bedingungen des § 35 BauGB nur beschränkt nutzbaren Grundstücken 11 bis 13. Eine Ausweitung des Nutzerkreises ist nicht beabsichtigt. Soweit bekannt sollte aus bauordnungsrechtlicher Sicht die Zufahrt zum Grundstück 10 auch über die Parzelle 9/3 erfolgen. Eine Widmung des Weges für den öffentlichen Verkehr würde diesen einem Gemeingebrauch unterstellen, d.h. jedermann könnte den Weg benutzen. Der momentan nur behelfsmäßig hergestellte Weg stellt jedoch in seinem derzeitigen Ausbauzustand kein taugliches Objekt für eine Widmung als Gemeindestraße dar.
Eine Ausweitung des Nutzerkreises (Gemeingebrauch; „jedermann“) ist momentan auch nicht beabsichtigt.
Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, den Weg nicht für den öffentlichen Verkehr zuwidmen (s. Beschlussvorschlag Nr. 1).

2. Flur 34, Parzelle 144 (tlw.)
In einem der o.g. Widerspruchs schreiben wird darauf hingewiesen, dass ein Teilstück der Parzelle 144 (Verlängerung Hasenmorgen, s. grüne Markierung) nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden ist.
Das Teilstück dient offensichtlich als Zufahrt zu den Anwesen Hasenmorgen 8, 11 und 15. Der Herstellungszustand des Teilstücks gleicht dem der übrigen Straßenparzelle Hasenmorgen (Parzelle 200/14). Auch befindet sich vor dem Anwesen Hasenmorgen 8 eine Straßenlaterne. Lediglich die gepflasterten Bürgersteige fehlen. Aus welchen Gründen bei sonst wesentlich gleicher Sachlage eine Widmung für den öffentlichen Verkehr nicht erfolgen soll, ist nicht erkennbar. Dies insbesondere, weil auf dieser Fläche tatsächlich ein öffentlicher Verkehr stattfindet.
Der Ortsgemeinderat wird daher gebeten, eine Entscheidung über die Widmung zu
treffen. Im Falle einer Entscheidung für eine Widmung könnte sich diese auf den im nachfolgenden Lageplan grün markierten Teil beschränken.
Siehe Beschlussvorschlag Nr. 2
3. Flur 4, Flurstück 175/1
Im Zuge des o.g. Widerspruchs wird beanstandet, dass das Flurstück 175/1 (Flur 4) in
der Kirchstraße eine Grabenparzelle sei und damit keine Verkehrsanlage. Soweit erkennbar, handelt es sich tatsächlich um einen Graben; insoweit steht dieser
tatsächlich dem öffentlichen Verkehr nicht zur Verfügung.
Vorschlag: Die Parzelle 175/1 wird aus der Widmung herausgenommen (sog. Einziehung)
Siehe Beschlussvorschlag Nr. 3
4. Widmung von Gehwegen (Anmerkung der Verbandsgemeindeverwaltung)
Unabhängig vom Vortrag der Widerspruchsführer sollte die in der angefochtenen Widmung erfolgte Widmung der selbständigen Gehwege nachfolgende Verbesserungen erfolgen.
Selbstständige Gehwege sind diejenige Wege, die nicht zu einer Straße gehören (also in der Regel parallel zu dieser verlaufen: Bürgersteige).
Der seinerzeit formulierte Beschlussvorschlag sieht die Widmung aller in einer Tabelle aufgeführten Parzellen zu einer öffentlichen Straße nach § 36 Landesstraßengesetz i.V.m. § 3 Nr. 3a Landesstraßengesetz vor.
Die Nr. 3a bezieht sich laut gesetzlicher Formulierung auf „Gemeindestraßen, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dienen“.
In der angesprochenen Tabelle werden aber auch Parzellen erwähnt, die nach der Nr. 3b gewidmet werden sollen. Was darunter zu verstehen ist, wird dann aber nicht erwähnt. Lediglich in der Begründung zur Beschlussvorlage (erster Absatz) wird die Nr. 3b genannt und bezeichnet sog. selbstständige Gehwege. Allerdings ist das nicht ausreichend; vielmehr muss die Widmungsverfügung selbst eindeutig und klar sein. Daran bestehen aktuell Zweifel.
Wir schlagen daher vor, die Widmung der Gehwege noch einmal durchzuführen. Betroffen davon sind folgende Gehwege:
4 a) Gehweg Wehrstraße (Flur 30, Parzelle 28)
Es wird vorgeschlagen die Parzelle als „Sonstige Straße“ mit der Zweckbestimmung „Gehweg“ zu widmen (§ 3 Nr. 3b) aa) Landesstraßengesetz).
Siehe Beschlussvorschlag Nr. 4a.
4 b) Gehweg Am Wassergraben (Flur 32, Parzelle 98/26)
Hier liegt auch eine Festsetzung im Bebauungsplan vor („Fußweg“), an die die OG gebunden ist.
Es wird vorgeschlagen die Parzelle als „Sonstige Straße“ mit der Zweckbestimmung „Gehweg“ zu widmen (§ 3 Nr. 3b) aa) Landesstraßengesetz).
Siehe Beschlussvorschlag Nr. 4b.
4 c) Gehweg am Wassergraben (Flur 32, Parzelle 98/27)
Hier liegt auch eine Festsetzung im Bebauungsplan vor („Fußweg“), an die die OG gebunden ist.
Es wird vorgeschlagen die Parzelle als „Sonstige Straße“ mit der Zweckbestimmung „Gehweg“ zu widmen (§ 3 Nr. 3b) aa) Landesstraßengesetz).
Siehe Beschlussvorschlag Nr. 4c.
4 d) Gehweg Am Wassergraben (Flur 32, Parzelle 98/25)
Hier liegt auch eine Festsetzung im Bebauungsplan vor („Fußweg“), an die die OG gebunden ist.
Es wird vorgeschlagen die Parzelle als „Sonstige Straße“ mit der Zweckbestimmung „Gehweg“ zu widmen (§ 3 Nr. 3b) aa) Landesstraßengesetz).
Siehe Beschlussvorschlag Nr. 4d.
4 e) Gehweg Bergstraße / An der Rotheich (Flur 32, Parzelle 118/26)
Diese Parzelle fehlt in der o.g. Widmung.
Hier liegt auch eine Festsetzung im Bebauungsplan vor („Fußweg“), an die die OG gebunden ist.
Es wird vorgeschlagen die Parzelle als „Sonstige Straße“ mit der Zweckbestimmung „Gehweg“ zu widmen (§ 3 Nr. 3b) aa) Landesstraßengesetz).


4 f) Gehweg Verlängerung Bergstraße (Flur 32, Parzelle 98/23)
Diese Parzelle wurde in der erfolgten Widmung als öffentliche Straße gewidmet; der Bebauungsplan sieht allerdings einen „bestehenden Wirtschaftsweg“ vor. An diese Festsetzung ist die Ortsgemeinde auch in ihrer Widmung gebunden.
Vorschlag:
Die gewidmete öffentliche Straße wird im Zuge der nächsten Widmung „eingezogen“. Eine Widmung als „Wirtschaftsweg“ gibt es im Landesstraßengesetz nicht.
s. Lageplan auf der nächsten Seite
s. Beschlussvorschlag 4f
4 g)
Im Zuge der Allgemeinverfügung vom 08.03.2024 wurde ein Teilstück der Parzelle 1/2 in der Flur 31 als Gemeindestraße gewidmet (Ortsausgang Guckheim Richtung Herschbach).
Aus der Allgemeinverfügung vom 08.03.2024 geht nicht hervor, welches Teilstück der Parzelle gemeint ist.
Beschluss:

Hinweis:
Ausschließungsgründe nach § 22 der Gemeindeordnung sind zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag Nr. 1
Der Ortsgemeinderat beschließt, die Parzelle Nr. 14 in der Flur 32 der Gemarkung Guckheim - weder ganz noch teilweise - dem öffentlichen Verkehr nicht zu widmen.
Eine Widmung des Weges für den öffentlichen Verkehr würde diesen einem Gemeingebrauch unterstellen, d.h. jedermann könnte den Weg benutzen. Der momentan nur behelfsmäßig hergestellte Weg stellt jedoch in seinem derzeitigen Ausbauzustand kein taugliches Objekt für eine Widmung als Gemeindestraße dar. Im Übrigen soll dieser ausschließlich der Zufahrt zum Anwesen Hasenmorgen 11 sowie den Parzellen 11 bis 13 dienen. Eine Ausweitung des Nutzerkreises (Gemeingebrauch; „jedermann“) ist momentan auch nicht beabsichtigt; ebenso nicht der Ausbau zu einer Erschließungsstraße. Dies bleibt einer begleitenden Bauleitplanung vorbehalten.
Abstimmungsergebnis: 
Dafür: 10 Dagegen: 0 Enthaltungen: 0
Beschlussvorschlag Nr. 2
Sascha Kloft hat bei der Abstimmung nicht teilgenommen und den Sitzungstisch verlassen
Alternative 1
Der Ortsgemeinderat beschließt, das im Lageplan grün gekennzeichnete Teilstück der Parzelle Nr. 144 (Flur 34, Gemarkung Guckheim) als Gemeindestraße nach § 3 Nr. 3a Landesstraßengesetz dem öffentlichen Verkehr zu widmen
Abstimmungsergebnis: 
Dafür: 9 Dagegen: 0 Enthaltungen: 0
Beschlussvorschlag Nr. 3
Die im Zuge der Allgemeinverfügung vom 08.03.2024 als Gemeindestraße gewidmete Parzelle 175/1 (Flur 4, Gemarkung Guckheim) wird eingezogen, da sie nicht die Verkehrsbedeutung einer Straße hat.
Abstimmungsergebnis: 
Dafür: 10 Dagegen: 0 Enthaltungen: 0
Beschlussvorschlag Nr. 4a
Die Parzelle 28 in der Flur 30 (Gemarkung Guckheim) wird als „Sonstige Straße“ mit der Zweckbestimmung „Gehweg“ gewidmet (§ 3 Nr. 3b) aa) Landesstraßengesetz
Abstimmungsergebnis: 
Dafür: 10 Dagegen: 0 Enthaltungen: 0
Beschlussvorschlag Nr. 4b
Die Parzelle 98/26 in der Flur 32 (Gemarkung Guckheim) wird als „Sonstige Straße“ mit der Zweckbestimmung „Gehweg“ gewidmet (§ 3 Nr. 3b) aa) Landesstraßengesetz).

Abstimmungsergebnis: 
Dafür: 10 Dagegen: 0 Enthaltungen: 0
Beschlussvorschlag Nr. 4c
Die Parzelle 98/27 in der Flur 32 (Gemarkung Guckheim) wird als „Sonstige Straße“ mit der Zweckbestimmung „Gehweg“ gewidmet (§ 3 Nr. 3b) aa) Landesstraßengesetz).
Abstimmungsergebnis: 
Dafür: 10 Dagegen: 0 Enthaltungen: 0
Beschlussvorschlag Nr. 4d
Die Parzelle 98/25 in der Flur 32 (Gemarkung Guckheim) wird als „Sonstige Straße“ mit der Zweckbestimmung „Gehweg“ gewidmet (§ 3 Nr. 3b) aa) Landesstraßengesetz).
Abstimmungsergebnis: 
Dafür: 10 Dagegen: 0 Enthaltungen: 0
Beschlussvorschlag Nr. 4e
Die Parzelle 118/26 in der Flur 32 (Gemarkung Guckheim) wird als „Sonstige Straße“ mit der Zweckbestimmung „Gehweg“ gewidmet (§ 3 Nr. 3b) aa) Landesstraßengesetz).
Abstimmungsergebnis: 
Dafür: 10 Dagegen: 0 Enthaltungen: 0
Beschlussvorschlag Nr. 4f
Die im Zuge der Allgemeinverfügung vom 08.03.2024 als Gemeindestraße gewidmete Parzelle 98/23 (Flur 32, Gemarkung Guckheim) wird eingezogen, da sie nicht die Verkehrsbedeutung einer Straße hat
Abstimmungsergebnis: 
Dafür: 10 Dagegen: 0 Enthaltungen: 0
Beschlussvorschlag Nr. 4g
Die Parzelle 1/2 in der Flur 31 der Gemarkung Guckheim wird mit einer Teilfläche, die im nachfolgenden Lageplan grün markiert ist, als Gemeindestrasse nach § 3 Nr. 3 a) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

Abstimmungsergebnis: 
Dafür: 10 Dagegen: 0 Enthaltungen: 0

Nichtöffentlicher Teil:
TOP 7Kirmes 2026 und folgende
Ergebnis aus dem nichtöffentlichen Teil:
Es wurde über die Kirmes ab 2026 und den folgenden Jahren gesprochen und eine Arbeitsgruppe gegründet, die aus Benjamin Becker, Christian Müller, Adrian Fasel, Sacha Kloft und Monica Nieland besteht.
Diese soll sich in Kürze treffen und über die künftigen Kirmesveranstaltungen beraten.

Öffentlicher Teil:

TOP 8Beratung und Beschlussfassung über eine überplanmäßige Ausgabe gemäß § 100 GemO Vorlage: VO/2025/0167
Sachverhalt:
Das Budget für die Straßenbeleuchtung der Ortsgemeinde Guckheim ist bereits überschritten, aufgrund von hohen Nachzahlungen für das Jahr 2024, die so nicht im Haushalt der Ortsgemeinde berücksichtigt wurden.
Die Mehrkosten belaufen sich auf 5.636,78 €.
Gemäß § 100 Abs. 1 GemO sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen, und Auszahlungen nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet ist oder wenn sie unabweisbar sind und kein erheblicher Jahresfehlbetrag entsteht oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich nur unerheblich erhöht.
Nach § 5 der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Guckheim sind Aufwendungen erheblich, wenn sie im Einzelfall die Wertgrenze von 1.500,00 € übersteigen. Die Stromkosten übersteigen diese Wertgrenze, somit ist ein Beschluss des Ortsgemeinderates erforderlich.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat stimmt der überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 5.636,78 € zu.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 10 Dagegen: 0 Enthaltungen: 0



TOP 9Beratung und Beschlussfassung über die Erstellung einer Nutzungssatzung für die Grillhütte und den Bauwagen am Spielplatz
Sachverhalt:

Für die Grillhütte gibt es bisher nur einen Ratsbeschluss, aber keine Nutzungs- und Gebührensatzung. Diese hat der Rat nun beraten und erstellt.

Ebenso soll künftig der Bauwagen am Spielplatz für die Nutzung bei Kindergeburtstagen etc. gemietet werden können. Auch für diese Vermietung haben wir eine Satzung erstellt.

Die Nutzungs- und Gebührensatzungen sollen am Tag nach der Veröffentlichung im Wäller Wochenspiegel in Kraft treten. Die Satzungen können dann künftig unter anderm auf www.guckheim.eu eingesehen werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 10 Dagegen: 0 Enthaltungen: 0

TOP 10Beratung und Beschlussfassung über die Aufhebung des Beschlusses vom 20.02.2025 über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2025 Vorlage: VO/2025/0193

Sachverhalt:
Am 20.02.2025 wurde durch den Ortsgemeinderat der Beschluss über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Guckheim gefasst. Dieser Beschluss beinhaltete unter anderem die Festsetzung eines Höchstbetrages für die Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 300.000 €.
Im Nachgang wurde jedoch festgestellt, dass die Festsetzung des Höchstbetrages für die Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse nicht korrekt war. Es hätte ein Betrag von 0 € festgesetzt werden müssen.
Darüber hinaus sind schon jetzt weitere Überschreitungen einzelner Haushaltspositionen aufgefallen, die bei der Erstellung des Haushaltsplans noch nicht bekannt waren und ohne hin einen Nachtragshaushalt erforderlich gemacht hätten.
Aufgrund dessen wird empfohlen, den bereits gefassten Beschluss über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan vom 20.02.2025 aufzuheben.
Der Beschluss über den aktualisierten Haushaltsplan wird in einem gesonderten TOP gefasst.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat stimmt der Aufhebung des Beschlusses vom 20.02.2025 über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Guckheim 2025 zu.
Abstimmungsergebnis:

Dafür: 10 Dagegen: 0 Enthaltungen: 0

TOP 11Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Guckheim für das Jahr 2025 Vorlage: VO/2025/0194

Sachverhalt:

Der Ergebnishaushalt schließt mit einem Jahresüberschuss von 4.490 € ab.
Der Finanzhaushalt geht von einem Finanzmittelüberschuss von 172.860 € aus, der durch
die Inanspruchnahme von eigenen liquiden Mitteln gedeckt werden kann.
In der Ortsgemeinde Guckheim bestehen zum 31.12.2024 Forderungen gegenüber der Ver-
bandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse von 180.750,37 €.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 2.606.507,24 €.
Ausführliche Beschreibungen zur Entwicklung der Haushaltswirtschaft und zu den wesentli-
chen Planinhalten können dem Vorbericht zum Haushaltsplan entnommen werden.


Beschluss:

Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Guckheim für das Jahr 2025 wird wie folgt beschlossen:


TOP 12Herstellen des Einvernehmens nach Paragraph 36 des Baugesetzbuches
Sachverhalt:
Für ein Bauvorhaben in der Gemarkung Guckheim, Flur 35, Flurstück 169/4, Gewerbepark 4, liegt für den Anbau einer Lagerhalle eine Bauvoranfrage vor.
Beschluss:
Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 10 Dagegen: 0 Enthaltungen: 0

TOP 13Verschiedenes